Satzung der Bürgerschützengilde Oer e.V.

Satzung der Bürgerschützengilde Oer e.V.

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Satzung vom 09.10.2021

Satzung der Bürgerschützengilde Oer e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein, führt den Namen “Bürgerschützengilde Oer e.V.” im Folgenden kurz “Gilde” genannt.
  2. Sitz der Gilde und Erfüllungsort ist Oer-Erkenschwick.

§ 2 Aufgabe, Zweck und Ziel

  1. Zweck der Gilde ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, der Heimatpflege und des Schießsportes.
  2. Die Gilde hat es sich zur Aufgabe gemacht, das heimatliche Schützenwesen zu erhalten und zu fördern, die Heimatverbundenheit und hier insbesondere den Gemeinschaftssinn im Ortsteil Oer, durch Geselligkeit und Frohsinn zu pflegen sowie den Schießsport für alle vertretenen Altersgruppen anzubieten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Gilde hat ausnahmslos männliche Mitglieder, die nach den jeweils gültigen gesetzlichen
  2. Bestimmungen Volljährigkeit besitzen.
  3. Alle Mitglieder sind mit Stimmrecht sowie aktivem und passivem Wahlrecht ausgestattet.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der Gilde muss schriftlich beantragt werden. Antragsberechtigt ist der in §3 Absatz 1 genannte Personenkreis
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die jeweilige Kompanieversammlung mit einfacherStimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Die Aufnahme ist auf dem Antragsformular durch den jeweiligen Kompanieführer zu bestätigen. Der Aufnahmeantrag ist anschließend dem Gildenvorstand zuzuleiten.
  4. Die Mitgliedschaft ist erst wirksam mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Halbjahres- bzw. Jahresbeitrags.
  5. Aufnahmen sind nur zulässig zu 01. Januar und zum 01. Juli eines jeden Jahres.
  6. Alle im Eintrittsformular und gegenüber dem eingetragenen Verein freiwillig erklärten personenbezogenen Daten eines Mitgliedes dürfen zur Vereinsarbeit des Gildenvorstandes und der Kompanievorstände zur Wahrnehmung des Geschäftszwecks verwendet werden.

§ 5 Kompaniewechsel

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Antrag auf Wechsel der Kompaniezugehörigkeit zu stellen.
  2. Der Wechsel muss schriftlich bei der aufnehmenden Kompanie beantragt werden.
  3. Über den Wechselantrag entscheidet die jeweilige Kompanieversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Aufnahme ist auf dem Wechselformular durch den jeweiligen Kompanieführer zu
  5. bestätigen. Der Wechselantrag ist anschließend dem Gildenvorstand zuzuleiten.

§ 6 Ehrenmitgliedschaften, Ehrendienstgrade

  1. Mitglieder, die sich um das Wohl der Gilde in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Analog zu Absatz 1 kann in ganz besonderen Ausnahmefällen außergewöhnlich verdienten Mitgliedern ein Ehrendienstgrad verliehen werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 1. Die Mitgliedschaft endet:
    —> a) mit dem Tod des Mitgliedes
    —> b) durch Austritt des Mitgliedes
    —> c) durch Ausschluss aus der Gilde
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gildenvorstand. Bei einer Austrittserklärung endet die Mitgliedschaft im Verein zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Die eigenhändig vom Mitglied oder seinem rechtlichen Vertreter unterzeichnete Erklärung muss dem Gildenvorstand spätestens drei Monate zuvor vorliegen.
  3. Der Ausschluss aus der Gilde kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen der Gilde verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn ein Mitglied auch nach zweimaliger schriftlicher Anmahnung den jeweils fälligen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Gildenvorstand. In Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist dem Mitglied vorab die Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.
  5. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
  6. Mitglieder, die aus der Gilde austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der Gilde.

§ 8 Aufnahmegebühr und Beiträge

  1. Zur Durchführung der Aufgaben erhebt die Gilde von den Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Aufnahme ist bei der Beantragung der Mitgliedschaft in bar zu entrichten.
  2. Ferner erhebt die Gilde Mitgliedsbeiträge, die halbjährlich oder jährlich per Bankeinzugsverfahren oder Überweisungsverfahren zu entrichten sind, mit Ausnahme des ersten Halbjahres- bzw. Jahresbeitrags gemäß § 4 Absatz 4, der bei der Beantragung der Mitgliedschaft in bar zu entrichten ist.
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird durch die Generalversammlung jährlich neu festgesetzt.
  4. Die in § 6 genannten Mitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§ 9 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr der Gilde ist das Kalenderjahr.

§ 10 Organe der Gilde

  1. Organe der Gilde sind:
    —> a) die Mitgliederversammlung
  2. —> b) der Gildenvorstand
    —> c) der geschäftsführende Vorstand
    —> d) die drei Kompanien
    —> e) die Schießgruppe

§ 11 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gilde.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Gildenführer, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Gildenführer, mindestens einmal im Jahr abzuhalten, wobei die Generalversammlung jeweils im ersten oder zweiten Monat des Kalenderjahres stattfinden soll.
  3. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
  4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindesten ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  5. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, es sei denn, in dieser Satzung ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  8. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung der Gilde ist mit ¾-Mehrheit, die Entscheidungen über Satzungsänderungen und Änderungen der BataillonsRichtlinie sind mit ⅔-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Gildenführer und Geschäftsführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
  10. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    —> a) Genehmigung der Niederschrift über Mitgliederversammlungen
    —> b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Geschäftsführers
    —> c) Feststellen der Jahresrechnung
    —> d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    —> e) Entlastung des Vorstandes
    —> f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der Gilde
    —> g) Beschussfassung über Änderungen der Bataillons-Richtlinie
    —> h) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
    —> i) Wahl eines Bataillonskommandeurs
    —> j) Wahl eines Hofmarschalls
    —> k) Wahl von 6 Fahnenoffizieren
    —> l) Wahl eines Sanitäters
    —> m) Wahl von zwei Kassenprüfern
    —> n) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
    —> o) Festsetzung der jährlichen Zuwendung an die Kompanien
    —> p) Entgegennahme des Berichtes des Schießwartes
    —> q) Kenntnisnahme neuer Mitglieder
    —> r) Kenntnisnahme der ernannten Adjutanten

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

  1. Die Gilde wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand, mindestens jedoch durch zwei Mitglieder dieses Gremiums, vertreten.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    —> a) dem Gildenführer
    —> b) dem stellvertretenden Gildenführer
    —> c) dem Geschäftsführer
    —> d) dem Schatzmeister

§ 13 Gildenvorstand

1. Der Gildenvorstand besteht insgesamt aus:
—> a) dem geschäftsführenden Vorstand
—> b) dem Bataillonskommandeur
—> c) den drei Beisitzern (je Kompanie ein Beisitzer), die durch ein Mitglied des Kompanievorstandes vertreten werden können
—> d) den drei Kompanieführern, im Verhinderungsfall deren Stellvertretern
—> e) dem 1. Schießwart, im Verhinderungsfall einer der gewählten Stellvertreter

§ 14 Wahlen

  1. Die gemäß § 11 Absatz 10 h) – m) ernannten Funktionsträger werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
  2. Die Wahl erfolgt in der Generalversammlung der Gilde im Jahr nach einem Schützenfest (Ausnahme: Wahl der Kassenprüfer gemäß § 19) entweder per Akklamation oder auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes in geheimer Abstimmung per Stimmzettel. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Gewählt ist das vorgeschlagene Mitglied, das mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der Bewerber, der in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Tod, Amtsniederlegung oder aus sonstigen Gründen aus, findet in der darauffolgenden Mitgliederversammlung der Gilde oder der Kompanien eine Nachwahl statt.

§ 15 Gildenführung

  1. Der Gildenführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Gildeninteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
  3. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Der Vorstand, als gesetzlicher Vertreter der Gilde, ist für alle Aufgaben zuständig, für die er durch die Mitgliederversammlung beauftragt wird, oder die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben und die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  5. Neben den gewählten Vorstandsmitgliedern nehmen der/die Ehrengildenführer an den Vorstandssitzungen als beratende Mitglieder, allerdings ohne Stimmrecht, teil.
  6. Zu den Vorstandssitzungen sind der jeweilige Schützenkönig und der Prinzgemahl einzuladen. Beide haben volles Stimmrecht.
  7. Ferner kann der Vorstand zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Bedarfsfall weitere Mitglieder zur Unterstützung und Beratung hinzuziehen.

§ 16 Geschäftsführung

  1. Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die komplette Abwicklung des internen und externen Schriftverkehrs. Hierzu gehören insbesondere die Protokollführung bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie die Pflege der Mitgliederdatei.
  2. Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Verwaltung der finanziellen Mittel der Gilde und des vorhandenen Gildenvermögens. Hierzu gehören insbesondere eine ordnungsgemäße Buchführung, der Beitragseinzug sowie die Feststellung eines Rechnungsabschlusses für das jeweilige Geschäftsjahr. Über das Gildenvermögen ist ein Inventarverzeichnis anzulegen und fortzuschreiben.
  3. Sämtliche Aufwendungen dürfen nur zu den in § 2 genannten Zwecken Verwendung finden.
  4. Die Beisitzer unterstützen den geschäftsführenden Vorstand bei seiner Arbeit und können im Verhinderungsfall durch den Gildenführer zur Übernahme geschäftsführender Tätigkeiten verpflichtet werden. Darüber hinaus wird einer der Beisitzer per Vorstandsbeschluss zum Inventarverwalter ernannt.

§ 17 Bataillon

  1. Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben bildet die Gilde ein Bataillon, das sich aus drei Kompanien zusammensetzt.
  2. Die Leitung des Bataillons obliegt dem gewählten Bataillonskommandeur. Im Verhinderungsfall wird dieser vom dienstältesten Kompanieführer vertreten.
  3. Die weitere Zusammensetzung des Bataillons und der Kompanien sowie deren Tätigkeiten werden in der Bataillons-Richtlinie geregelt.
  4. Für die Tätigkeiten des Bataillons und der Kompanien gelten grundsätzlich die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 18 Schießgruppe

  1. Zur Durchführung des Schießsports bildet die Gilde eine Schießgruppe.
  2. Die Zusammensetzung und Tätigkeiten der Schießgruppe werden in einer von ihr zu erlassenden Richtlinie geregelt. Dabei hat die Schießgruppe jedoch mindestens einen Schießwart und zwei Stellvertreter zu wählen. Die Richtlinie bedarf der Genehmigung des Gildenvorstandes.
  3. Die Schießgruppe führt unter Leitung eines von ihr gewählten Schießwartes Übungsabende, Wettkämpfe sowie sonstige Veranstaltungen in eigener Verantwortung und selbständig durch. Sie richtet einmal jährlich ein Bataillons-Pokalschießen aus und unterstützt die Kompanien bei der Durchführung der Kompanie-Pokalschießen.
  4. Die Bedingungen des Schießsports werden von der Schießgruppe selbst festgelegt.
  5. Der Schießwart, im Verhinderungsfall sein/seine Stellvertreter, trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Schießsportveranstaltungen. Er ist insbesondere für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich.
  6. Die Schießgruppe unterliegt den Weisungen des Gildenvorstandes und ist diesem gegenüber auf erste Anforderung rechenschaftspflichtig. In der jährlich stattfindenden Generalversammlung erstattet der Schießwart, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, über die Tätigkeiten innerhalb der Schießgruppe Bericht.

§ 19 Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung der Gilde wird regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, von zwei von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfern vorgenommen. Diese erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
  2. Die Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Die beiden Kassenprüfer müssen unterschiedlichen Kompanien angehören und werden im turnusmäßigen, jährlichen Wechsel von der jeweiligen Kompanie vorgeschlagen, die zurzeit keinen Kassenprüfer stellt.

§ 20 Änderungen der Satzung/der Bataillons-Richtlinie

  1. Änderungen dieser Satzung und der Bataillons-Richtlinie bedürfen einer 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
  2. Ein Änderungsbeschluss ist nur dann zulässig, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge genau angegeben werden.

§ 21 Auflösung der Gilde

  1. Die Gilde kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Auflösung kann vom Gildenvorstand beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen und der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Im Übrigen kann die Auflösung nur dann beantragt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einen ebenfalls schriftlich begründeten Antrag persönlich unterzeichnen. Der Antrag ist dem Gildenvorstand nebst Unterschriftenliste zuzuleiten.
  3. Die Auflösung findet statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und 3/4 der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen.
  4. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Für den Auflösungsbeschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Im Falle der Auflösung werden der Gildenführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, und ein weiteres geschäftsführendes Vorstandsmitglied als Liquidatoren bestellt. Über die Verwendung des verbleibenden Gildenvermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

§ 22 Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten bestimmt die Gilde das Amtsgericht Recklinghausen.

§ 23 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. Die Bestimmungen der bis dahin geltenden Satzung treten außer Kraft.
  2. Die Satzung ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Bei Neuaufnahmen bestätigen die Beantragenden die Anerkennung der Bestimmungen dieser Satzung.

Beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 20. Februar 2009

Ergänzungen zur Satzung zum §46; §72; §112 wurden beschlossen in der
Mitgliederversammlung am 30. Januar 2016

Ergänzung zur Satzung zum §13 wurde beschlossen in der
Mitgliederversammlung am 24. Februar 2018

Ergänzung zur Satzung zum §45 wurde beschlossen in der
Mitgliederversammlung am 09.Oktober 2021

Der Vorstand


Werner Thiel (Gildenführer) Thomas Grewe (stellvertretender Gildenführer)